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Ravensburg, 12.11.2008
Kaufrücktritt wegen Feuchtigkeit im Gebrauchtwagen-Innenraum
Bundesgerichtshof: Erheblicher Mangel nicht rechtzeitig behoben
Steter Tropfen höhlt den Stein: Dringt in das Innere eines als Gebrauchtwagen gekauften Autos ständig Wasser ein, handelt es sich nicht mehr um einen geringfügigen Mangel, den der Käufer hinnehmen muss. Vielmehr kann er in einem solchen Fall sein Geld gegen Rückgabe des Wagens zurückverlangen, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 166/07).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (
www.anwaltshotline.de) berichtet, handelt es sich bei dem undichten Fahrzeug um einen Range Rover. Gleich nach dem Kauf des Gebrauchtwagens stellte der neue Besitzer fest, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringt. In Absprache mit dem Autohändler wurde mehrfach versucht, den Geländewagen der Oberklasse abzudichten - mit zweifelhaftem Erfolg. Als nach einem Jahr die Feuchtigkeit im Fußbereich vor dem rechten Rücksitz immer noch nicht verschwunden war, erklärte der genervte Autobesitzer seinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Darauf wollte sich der Händler trotz gerichtlicher Zahlungsklage aber nicht einlassen. Zumal es inzwischen dem vom Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragten Sachverständigen gelang, die Ursache für den Wassereintritt - zumindest provisorisch - zu beheben.
Das Kind sei längst in den Brunnen gefallen, urteilte jedoch der Bundesgerichtshof. Auf den neuerlichen Befund berufe sich der Verkäufer zu Unrecht. "Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs zweifellos dadurch erheblich eingeschränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und selbst zwei Fachbetriebe nicht in der Lage waren, Abhilfe zu schaffen", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dieser Mangel war seinerzeitig für den Kaufrücktritt zu Recht ausschlaggebend. Daran könne auch der Lösungsvorschlag des Gerichtssachverständigen im Nachhinein nichts mehr ändern.
Also was für Gebrautfahrzeuge zutrifft wird wohl für Neufahrzeuge ebenfalls Gültigkeit haben . Wenn man aber sein feuchten Aygo verkaufen will , hat man wohl ein Problem.
