hab mal ne (dumme?) frage...




Alufelgen, Reifen hier rein.

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hab mal ne (dumme?) frage...

Beitragvon el(s)ch » 16.07.2009, 11:55

sagt mal, felgen stehen bei mir jetzt auch an...

http://www.felgenoutlet.de/product_info.php/info/3622

... muss ich eigentlich unbedingt zum TÜV oder geht auch GTü und ähnliches?

Als ich die letzten Änderungseintragungen an einem Kfz hatte (1992 - H&R Fahrwerk bei meinem Vectra A - damals waren für den übrigens 185er auf 14" als Breitreifen deklariert :D ) gabs nur TÜV....

Merci für eure Hilfe,


El(S)ch
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von Anzeige » 16.07.2009, 11:55

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Beitragvon muelldi » 16.07.2009, 12:25

Hi,

(rede jetzt nur von Bayern...)

Eintragungen werden von TÜV, KÜS, Dekra und GTü nur mit Gutachten gemacht. Ist dann aber kein Problem.
In Bayern darf nur der TÜV Sondereintragungen machen. Bis vor ein paar Jahren durfte dies auch die KÜS. Nur sind dabei ein paar schwarze Schafe aufgefallen und sie bekamen das Recht aberkannt.

Dies ist aber in anderen Bundesländern anders. In Thüringen darf es z.B. auch die Dekra ...
In anderen Bundesländern darf das auch jede Prüfstelle. Das ist halt sehr unterschiedlich und daher schwer nachzuvollziehen.

Frage doch einfach mal bei allen an. Mit Telefonflatrate dürfte das doch heute kein Problem sein ...
Viele Grüße aus Ahorn bei Coburg

Dirk, Nadine und Nils

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Beitragvon DierkS. » 16.07.2009, 12:49

i.d.R.: alte Bundesländer TÜV - neue Bundesländer Dekra
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Beitragvon el(s)ch » 16.07.2009, 18:17

der nette herr vom gtü hat folgendes gesagt:

siehe gutachten.. hat freundlich gelächelt und gemeint:

die vom tüv haben zum glück nicht mehr das monopol im saarland ;)



übrigens, hätt ich gelesen, hätt ichs wissen können... aber man liest ja erst mal den teil, der sich mit nötigen anpassungen befasst....


zitat gutachten:

Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen
Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
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